3. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmung
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Öffentliche Krankenanstalten
1. Unterabschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmung
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.