Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpachtung, Übertragung und Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung und die Übertragung oder Verpachtung von selbstständigen Teilen einer Krankenanstalt (dislozierte Einrichtungen) auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn der Pächter oder der neue Rechtsträger die Voraussetzungen des erfüllt.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).

(4) Die Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; sie bedarf der Bewilligung der Landesregierung.