Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Parteien im Verfahren, Einholung von Stellungnahmen

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des , das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß . Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.

(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds () zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.