. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 102/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 196 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
. Jedem Ersatzmitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 219/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 102/2026 · Stammfassungkundgemacht am 22.04.2026
Fassungen ab: 23.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
BGBl. II Nr. 102/2026 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
