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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 54/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 8 des Gesetzes über die Beschränkung von Wahlwerbungsaufwendungen und zur Einrichtung eines Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates (Wiener Parteiengesetz), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird verordnet:

Sitzungsgeld und Reisekosten

. (1) Jedem Mitglied des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates, im Vertretungsfall dessen Ersatzmitglied, gebührt für jeden Kalendertag, an dem es an einer Sitzung teilnimmt, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Jedes Mitglied (Ersatzmitglied) hat weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften der Stadt Wien.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der Wiener Landesregierung anzuweisen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.