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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 241/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, wird verordnet:

Sitzungsgeld und Reisekosten

. (1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 241/2013 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 241/2013

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