Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER UND STÄNDIG IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ANSÄSSIGE PERSONEN

Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die im , , c und d und , b und e und Absatz 2 genannten Vorrechte und Immunitäten zu.