Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (naturnah erscheinende Waldbestände samt Resten einer naturnahen Hartholzau entlang der Saalach, Ensemble des Schlosses Kleßheim);

2. des Erholungswertes der landwirtschaftlich und kulturhistorisch geprägten besonders charakteristischen Kulturlandschaft in Stadtnähe.