Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse

. (1) Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß gemäß der Anlage zu gliedern.

(2) Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.