. Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen Kündigungsfristen“ die Rede ist, sind darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen Kündigungsfristen“ die Rede ist, sind darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.