Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Alle zur Erlangung und Verwirklichung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.