Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;

b) der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten;

2. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzenarten (zB Zwergbirken) und Tierarten (zB komplette und außerordentlich artenreiche Moor-Libellengemeinschaft);

3. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im bezeichneten Gebietes als Lebensraum mit einer außerordentlichen Strukturvielfalt und einem in Bezug auf die Höhenlage überdurchschnittlichen Artenreichtum;

4. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit eines sehr seltenen alpinen Hochmoortypus (Ringhochmoor) mit seinen Moorteichen und typischen Latschenfilzen einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum.