Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.