Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Republik San Marino andererseits bleibt das Recht vorbehalten, jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates von der Einreise und dem Aufenthalt auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht ausgesehen wird.