Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen der Notifizierung wirksam.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach Einlangen der Notifizierung wirksam.