Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beide Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in bzw. die Durchreise durch ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.