Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die beiden Vertragsstaaten sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen, die Einreise in ihr Gebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern.