Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.