Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.