Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, zu verweigern.