Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 1 ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 1 ist für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.