Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkündung und Ausfolgung von Inspektionsbescheinigungen und Bescheiden

. (1) Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.

(2) Die an den Luftfahrzeughalter gemäß zu übermittelnde schriftliche Mitteilung kann vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.