Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des , und 3, die Paragraphenbezeichnung des , , Paragraphenbezeichnung und Überschrift des , bis 3, die Paragraphenbezeichnung des , , 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des , die Paragraphenbezeichnung des , , samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des sowie die Paragraphenbezeichnung des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.