Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessions-(Befähigungs-)Prüfung, die gemäß der bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. Nr. 10/1995 geltenden Vorschriften oder die durch Ablegung der im der genannten Verordnung festgelegten Prüfung erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß dieser Verordnung.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Bewachungsgewerbe, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1977 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß dieser Verordnung.