Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ehrenamtliche Tätigkeit, Kostenersatz

. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.