Übergangsbestimmung
. Die Funktionsperiode gemäß für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung
. Die Funktionsperiode gemäß für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.