Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

. (1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).

(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:

1. der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;

2. der Einführung neuer Lehrgänge;

3. der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;

4. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;

2. bei der Erlassung von Verordnungen nach und 4 SPG.

(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;

2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.