Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 90a Abs. 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
