Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;

2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);

3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.