Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

. (1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.