Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Benutzung der Gewässer

. Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.