Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen
. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:
1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.