Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder

2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.