Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
. (1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
– weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
