Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Nacht- und Tagbezeichnung

2.A Bezeichnung während der Fahrt

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden

. (1) Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:

Bei Nacht:

1. ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet; bei Verbänden ist das Topplicht auf dem vordersten Fahrzeug zu führen;

2. Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs oder des Verbandes gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

3. ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist; bei Verbänden ist das Hecklicht auf dem am weitesten nach hinten ragenden Fahrzeug zu führen.

(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.