Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichen der Anker

. (1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.