Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflichten

. Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:

1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,

2. jede wesentliche Änderung zu den in bis 4 angeführten Angaben.