Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

. (1) Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.

(2) Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß abgeschlossen wurde.

(3) Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.