Abgabe in Selbstbedienung
. Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:
1. „Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
- „Gesundheitsschädlich bei Verschlucken“ (H302)
- „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“ (H312)
- „Gesundheitsschädlich bei Einatmen“ (H332),
2. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 2 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- „Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H371),
3. „Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1B oder 1C mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis
- „Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ (H314),
4. „Sensibilisierung der Atemwege“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen“ (H334)
oder
5. „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
- „Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ (H304).
