Ausnahmen und Änderungen
(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach sind ausgenommen:
1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach erfüllt.
2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, – unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 13 der NÖ Bauordnung 1996.
(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach festgelegt werden.
