Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Sekt Austria Reserve“ sind:

1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;

2. Lagerung auf der Hefe mindestens 18 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);

3. ein Restzuckergehalt von höchsten 12g/l;

4. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung;

5. die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;

6. die Bezeichnung „Handlese“ ist zulässig.