Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgaben und Umfang

. (1) Die Aufgaben der Generalrevision nach sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe.