Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsprofil

.  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,

2. Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,

3. Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,

4. Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,

5. Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheits-technischen Aspekte,

6. Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,

7. Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,

8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.