Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Dualistisches System

Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

. (1) Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats richtet sich nach .

(2) Eine Vereinbarung gemäß der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.