GELTUNGSDAUER UND INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird alljährlich stillschweigend erneuert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor seinem Auslaufen schriftlich kündigt.
(2) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Sollte dieses Abkommen in bestimmten Fragen weniger vorteilhaft sein, als die geltenden bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China, so haben unbeschadet der Gemeinschaftsverpflichtungen und unter Berücksichtigung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die günstigeren Bestimmungen Vorrang. Die Bestimmungen dieses Abkommens ersetzen diejenigen der früher zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China geschlossenen bilateralen Abkommen, falls die letzteren Bestimmungen mit den ersteren nicht übereinstimmen, außer in den im vorhergehenden Satz genannten oder gleichen Situationen. Bestimmungen der bestehenden bilateralen Abkommen, die von diesem Abkommen nicht erfasst werden, gelten weiterhin.
