Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR

Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:

1. Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;

2. Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;

3. Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;

4. Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;

5. Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;

6. Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;

7. verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.