Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichwertiger Ersatz

. Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung.