Beförderung von Getreide
. Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beförderung von Getreide
. Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.