Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rettungsmittel für Fahrgastschiffe

. (1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte):

1. zu lit. a:

Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;

2. zu lit. a Z i:

Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:

v = 0,4 + 0,02 H,

wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;

3. zu lit. a Z iii und iv:

Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;

4. zu lit. k:

An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.

(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.

(3) Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.