Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. ABSCHNITT

Bauart der Schiffe

Allgemeines

. (1) Zu Regel I lit. a Z i (Anwendung): Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.

(2) Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.