Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ingangsetzen von Maschinen

. Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.